Projekt Bafet: Ausbildung
Bildung – Ausbildung – Forschung – Entwicklung - Transfer
Eine Initiative der Bürgerinitiative prosperRegio auf der Basis des Nachhaltigkeitsgesetzes und der Civitatis
Definitionen: Anlern-, Lehr und Studienberufe
Ausbildungseinrichtungen: Unternehmen und
öffentlich-rechtliche Einrichtungen, Kommunalwerke Phoenix, Meisterschulen,
Hochschulen, Universitäten
Berufsregistersamt Erstellen und Pflegen des
Berufsregisters
Die
Position der Bürgerinitiative prosperRegio:
Nachhaltigkeitsgesetz
Teil C: Ausbildungsförderung:
§ 58 Recht auf kostenlose Berufsausbildung. (1) Jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland hat Anspruch auf eine kostenlose Berufsausbildung, die seinen Eignungen und Leistungen entspricht.
(2) Die Berufsausbildung soll den Ausgebildeten in die Lage versetzen, ohne weitere wesentliche Ausbildung einen Beruf zu seiner Existenzsicherung ausüben zu können.
(3) Das Recht auf kostenlose Berufsausbildung schließt das auf lebenslange Weiter- und Fortbildung ein.
(4) Das Recht auf kostenlose Berufsausbildung schließt nicht das Recht auf Ausbildung in einem Wunschberuf ein. Die angebotenen Ausbildungen orientieren sich am Bedarf der Gesellschaft.
Nachhaltigkeitsgesetz Teil
C: Ausbildungsförderung:
§ 59 Berufsbilder.
(1) Anlernberufe sind solche Berufe, für deren Erlernen ein einfacher Schulabschluss in einer Sonder- oder Hauptschule erforderlich ist und deren Erlernen nur wenige Wochen oder Monate in Anspruch nimmt. Zum Lehrbetrieb für Anlernberufe ist jedes Unternehmen und jede öffentlich-rechtliche Einrichtung befugt. Die erforderlichen Qualifikationen bestimmt der Ausbildungsbetrieb. Er hat das erfolgreiche Anlernen durch Ausstellung einer Bescheinigung zu bestätigen.
(2) Lehrberufe setzen den erfolgreichen Abschluss einer Haupt-, Real oder Mittelschule voraus. Ihre Berufsbilder, Qualifikationen und Prüfungsbestimmungen werden in der Lehrberufsrolle gepflegt. Sie sind gekennzeichnet durch eine der Gesellenprüfung vorausgehende mehrjährige Lerntätigkeit als Lehrling. Die Berufsausbildung erfolgt in einem Meisterbetrieb. Die weitere Qualifikation für Gesellen kann in einer Meisterprüfung bestehen, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im betreffenden Beruf berechtigt.
(3) Studienberufe setzen den Abschluss eines Gymnasiums voraus. Die beruflichen Qualifikationen werden an Akademien, Hochschulen und Universitäten erworben. Mit dem erfolgreichen Abschluss eines Studienberufs wird eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung verliehen, die zur selbständigen Ausübung des Berufs berechtigt. Die gesetzlich anerkannten Berufsbilder für Studienberufe werden mit ihren Berufsbildern, Qualifikationen und Prüfungsbestimmungen in der Studienberufsrolle gepflegt.
Nachhaltigkeitsgesetz
Teil C: Ausbildungsförderung:
§ 60 Ausbildungseinrichtungen (1) i.S.d.G. sind
(a) für Anlernberufe alle Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen
(b) für Lehrberufe private und öffentlich-rechtliche Meisterbetriebe
(c) für Studienberufe Fachhochschulen, Akademien, Hochschulen und Universitäten
(2) Der Besuch von Ausbildungseinrichtungen während der Regelausbildungszeit ist kostenlos.
§ 63 Finanzierung der Ausbildungsplätze. (1) Die Finanzierung der Ausbildungskosten in Anlernberufen ist Aufgabe des Ausbildungsbetriebes.
(2) Privatwirtschaftliche Ausbildungsbetriebe für Lehrberufe, die Lehrpersonal und Einrichtungen zur Ausbildung von Lehrlingen und Meistern unterhalten, erhalten für jeden Lehrling einen monatlich Kostenbeitrag von 500 €.
(3) Die Finanzierung von Fachhochschulen, Akademien, Hochschulen und Universitäten ist Ländersache, das Studium ist grundsätzlich gebührenfrei.
(4) Bund und Länder können Hochschulen und Universitäten für die Grundlagenforschung und zur Eliteförderung betreiben.
§ 64 Recht auf Stipendium. (1) Zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten während der Regellehr- und -studienzeit besteht ein Rechtsanspruch auf ein Stipendium.
(2) Stipendien entsprechen in ihrer finanziellen Ausstattung und Höhe der Arbeitslosen- und Sozialhilfe.
(3) Die Finanzierung der Stipendien ist Ländersache. Für die nächsten 10 Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sie aus dem Projektetat Ausbildungsförderung.
Civitatis Teil II:
Kommunalverfassung Abschnitt C.4 Kommunales Bildungswesen
(1) Jede Kommune ist zur Einrichtung und zum Betrieb einer K.P. verpflichtet. Deren Aufgaben sind:
(i) die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen in Anlern- und Lehrberufen für alle jene Jugendlichen, die keine Ausbildungsplätze in privatwirtschaftlichen Unternehmen gefunden haben
(ii) die Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Arbeitslose, die Arbeitslosenhilfe in Anspruch nehmen wollen
(iii) die Verwertung von Sekundär-Rohstoffen durch Weiterverarbeitung zu wieder verwendbaren Rohstoffen, durch Reparatur und Instandsetzung und durch Umwandlung in neue Produkte
(2) Die Mitglieder des Vorstands und die Leitenden Angestellten eines Kommunalwerks Phoenix sind bevorzugt aus den Reihen ehemaliger Unternehmer und Leitender Angestellter aus der Kommune nach Eignung und Leistung zu bestimmen.
(3) Die Angestellten der Kommunalwerke wählen aus ihren Reihen einen Betriebsrat.
(4) Vorstand, Aufsichtsrat und Betriebsrat können jeder für sich über die Entlassung von Mitarbeitern bestimmen, die arbeitsunwillig oder nicht integrationsfähig oder –willig sind. Jedes der drei Gremien hat eine Stimme. Es entscheidet die Stimmenmehrheit. Mit der Entlassung verlieren diese Bürger ihr Recht auf gesellschaftliche Unterstützung durch Sozialversicherung.
(5) Die K.P. sind durch das Sero-Privileg wirtschaftlich tätig und sollen sich dadurch weitgehend selbst finanzieren.
(1) Jede Kommune hat das alleinige Recht zur Verwertung aller in der Kommune anfallenden Sekundärrohstoffen zum Zweck der Aufarbeitung zu anderen gewerblichen oder industriellen Produkten.
(2) Sekundärrohstoffe sind solche Rohstoffe, die üblicherweise als Haus- und Gewerbemüll oder Sondermüll entsorgt werden.
(3) Das Sero-Privileg umfasst das Sammeln, Aufbereiten durch Bearbeitung, wieder verwendbar machen durch Reparatur und Umwandlung in wieder verwertbare Roh- und Grundstoffe und Gebrauchsgüter sowie den Verkauf dieser Produkte. Der bloße Handel mit gebrauchten Gütern fällt nicht unter das Sero-Privileg.
(4) Die Kommune überträgt das Sero-Privileg ihrem Kommunalwerk Phoenix KomGen (Kommunalgenossenschaft). Sie kann Lizenzen für Produkte und Branchen an kommunale Mittelständler vergeben.
Jede Kommune hat gem. dem Nachhaltigkeitsgesetz bzw. der Civitatis die Pflicht zur Einrichtung eines
Kommunalwerks Phoenix. Diese, ausgestattet mit dem Sero-Privileg als
wirtschaftlicher Grundlage, haben die Pflicht, jedem Jugendlichen, der keinen
Ausbildungsplatz in einem Anlern- oder Lehrberuf in einem Unternehmen oder
einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung gefunden hat, einen solchen anzubieten
und ihm dadurch zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu verhelfen. Die
Kommunalwerke Phoenix haben ferner die
Pflicht, allen arbeitslosen und arbeitsfähigen Bürgern bis zu ihrem 65. Lebensjahr
einen Arbeitsplatz anzubieten, wenn diese Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen
wollen. Sozialhilfe erhalten nach dieser Sicht dann nur solche Bürger, die
arbeitsunfähig sind. Die eigene wirtschaftliche Grundlage soll es jedem
Kommunalwerk Phoenix ermöglichen, entsprechend der Kreativität und dem Fleiß
seiner kommunalen Bevölkerung mehr oder weniger finanziell unabhängig zu sein.
Meisterschulen
Es ist sowohl im Interesse der Handwerker und
Gewerbetreibenden als auch in dem der Verbraucher, wenn die mittelständischen Unternehmensführer
über eine solide fachliche und kaufmännische Ausbildung verfügen. Die
Meisterschaft und deren Dokumentation durch den Erwerb des Meistertitels dürfen
jedoch nicht dazu dienen, tradierte Zunftschranken und Standesdenken zu
konservieren. Jede Kommune soll das Recht haben, Art, Umfang und
Zulassungsbedingungen zu den Meisterberufen selbst zu regeln, denn in jeder
Kommune herrschen andere, sich fortlaufend verändernde ökonomische Bedingungen.
So sollen Meisterbetriebe andere Meister ausbilden dürfen und die Kommunalwerke
Phoenix sollen Meisterschulen einrichten, wenn dies nicht privatwirtschaftlich
zur gesellschaftlichen Zufriedenheit geregelt werden kann.
Zugangsberechtigungen für Meisterschulen sind der erfolgreiche Abschluss mindestens einer Hauptschule und der Erwerb eines Gesellenbriefs. M. bilden in einem 3-jährigen theoretischen und praktischen Präsenz- und Fernunterricht in Berufen aus, die geeignet sind, eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Die erworbenen Berufsabschlüsse sind in ihren Bezeichnungen geschützt.
§ 61 Berufsregister. (1) Das Berufsregister mit den Lehr- und Studienberufsrollen dient dazu, Informationen über die Anlern-, Lehr- und Studienberufe zu sammeln, auszuwerten und in Berufsbildern zu publizieren.
(2) Berufsbilder umfassen:
(a) die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen
(b) die beruflichen Qualifikationen
(c) das Berufsprofil mit den auszuübenden Tätigkeiten und Fertigkeiten
(d) die Prüfungsmodalitäten
(e) die soziale Rolle in der Gesellschaft
(f) Zukunftschancen und Weiterbildung
(g) Berufsbezeichnung und seine Schutzbestimmungen
(h) statistische Angaben über die regionale Verbreitung und Nachfrage
(i) jährliche Prognosen über den zukünftigen Bedarf
(3) Das Berufsregisteramt Gera [C§70] ordnet die Berufsbilder historisch gewachsener Berufe zeitgemäß, überwindet traditionelle Zunftschranken und entwickelt zukunftsorientierte Berufsbilder. Die Festlegung der Berufsbilder erfolgt durch
(a) Ausschreibung auf der Webseite des Berufsregisteramtes
(b) Auswertung der Beiträge und Stellungnahmen der Ausbildungsbetriebe, Freiberufler und ihrer Standesvereinigungen
(c) Beratung und Beschlussfassung in virtuellen und realen Symposien
(4) Jedes Unternehmen ist berechtigt, seine Anforderungen an Berufsbilder an das Berufsregisteramt zu melden.
(5) Stimmberechtigt bei Symposien zur Beschlussfassung über Berufsbilder sind alle Unternehmen, die sich nach der Ausschreibung dazu angemeldet und eigene fachliche Beiträge geleistet haben.
(6) Die Berufsbilder sind für alle Lehrbetriebe und Studieneinrichtungen verbindlich.
(7) Das Berufsregister enthält die für Freiberufler geschützten Berufsbezeichnungen, Studiengänge und Prüfungsordnungen.
(8) Zur Erleichterung der Berufswahl publiziert das Berufsregisteramt kostenlos multimediale Lehrfilme über jedes Berufsbild.
§ 62 Berufsberatung. (1) Jeder Bürger hat vor Eintritt in sein Berufsleben Anspruch auf eine ausführliche, individuelle und kostenlose Berufsberatung, die wesentlicher Bestandteil des Lehrplans im letzten Schuljahr ist.
(2) Bestandteil der Berufsberatung sind
(a) Prüfung der persönlichen Eignungen, Leistungen und Fähigkeiten
(b) Schulung im Umgang mit dem Berufsregister und ausreichende Gelegenheit zu dessen Exploration
(c) Individuelle Berufsberatung
Hochschulen
Nach
den Intentionen der Bürgerinitiative prosperRegio soll nur
noch unterschieden werden zwischen Hochschulen und Universitäten. Dabei dienen
Hochschulen der zügigen und zielorientierten Berufsausbildung für vornehmlich
selbständige freiberufliche Berufe wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte,
Unternehmensberater, Projektleiter, Betriebs- und Volkswirte, Psychologen,
Soziologen u.a.m. sowie für alle künstlerischen Berufe. In Ihnen sollen alle
Fachhochschulen, Akademien und ähnliche Einrichtungen aufgehen. Träger der
Hochschulen sind dabei die Regionen.
Die
Regelstudienzeit an Hochschulen soll drei Jahre dauern und durchschnittlich
Begabten die Berufsausübung ab dem 20. Lebensjahr erlauben.
Zugangsberechtigung für H. und K. ist das Abitur. H. bilden in einem mehrjährigen Regelstudium in Berufen aus, die freiberuflich und selbständig ausgeübt werden können. Die erworbene Berufsbezeichnung ist geschützt.
Universitäten
Im Gegensatz zu den Hochschulen, bei denen eine zügige und
möglichst praxisnahe Berufsausbildung im Vordergrund steht, die eine
qualifizierte Berufsausübung unmittelbar nach erfolgreichem Studienabschluss
ermöglicht, sollen die Universitäten in freier Forschung und Lehre als
selbstverwaltete Institutionen der wissenschaftlichen Berufsausbildung von
Forschern für die Grundlagen- und Zweckforschung dienen und dabei eigene
Forschungseinrichtungen unterhalten. Dabei sollen auf regionaler Ebene die
Universitäten konkurrieren, auf unionaler Ebene die Primaruniversitäten und auf
Ebene der Vereinten Unionen die Internationalen Universitäten.
Zugangsberechtigung für U. sind das Abitur und die von jeder Universität selbst definierten weiteren Prüfungsbedingungen für die Zulassung und die Abschlüsse. U. bilden in universitären Studiengängen in geistes- und naturwissenschaftlichen Berufen für die Forschung aus. Jede U. bestimmt über ihre Selbstverwaltungsorganisation und hat Etathoheit über die Verwendung der von den Regionalparlamenten festgelegten 5-jahres-Etats.
Die Unionen gründen und finanzieren Primaruniversitäten für die zweckfreie Grundlagenforschung und die Lehre. P. sind mit einem Kapitalstock von mindestens zehn Milliarden Euro auszustatten, aus deren Erträgen sie sich finanzieren. Sie geben sich eigene, unabhängige Verfassungen.
(1) Die VU richten ein und finanzieren in jeder Union eine internationale Universität für Forschung und Lehre und die Ausbildung von Wissenschaftlern.
(2) Zugang und Finanzierung unterliegen den analogen Bestimmungen wie die Universitäten und Hochschulen auf regionaler Ebene.
(3) Die Internationalen Universitäten geben sich kollektiv eine Selbstverwaltung. Jede bestimmt autonom über die Gegenstände ihrer Forschung und Lehre.
(4) Sie werden aus dem Bildungshaushalt der VU finanziert.
Zusammenfassung:
Die
Berufsausbildung ist strukturiert in Anlern-, Lehr- und Studienberufe.
Zulassungsbedingung für Anlern- und Lehrberufe ist der Grundschulabschluss. Die
weitere berufliche Qualifizierung in Lehrberufen ist für die Gesellen die
Meisterschule, die den Erwerb eines geschützten Titels und die selbständige, zertifizierte
Berufsausbildung ermöglicht. Das Berufsregisteramt moderiert die Erstellung und
Pflege der Berufsbilder und Berufsbezeichnungen.
Die
an einer Mittelschule erworbene Hochschulreife ist die Zugangsvoraussetzung für
die Hochschulen entsprechend der Spezialisierung an der Mittelschule. Der
Studienabschluss an einer Hochschule ist grundsätzlich mit einer akademischen,
geschützten Berufsbezeichnung verbunden und erlaubt als praxisnahe
Berufsausbildung die unmittelbare Berufsausbildung für durchschnittlich Begabte
ab dem 20. Lebensjahr.
Universitäten
dienen dann ausschließlich der Ausbildung wissenschaftlicher Spitzenkräfte und
der Forschung, die ihre Absolventen dann üblicherweise ab ihrem 23. Lebensjahr
aufnehmen könnten.
Symposium Ausbildung
-
Definition
der Berufsbilder für Anlern-, Lehr- und Studienberufe
-
Definition
der Lehr- und Prüfungsbedingungen für die Anlern-, Lehr- und Studienberufe
-
Organisation
der permanenten Pflege und Weiterentwicklung der Berufsbilder
Die Mitarbeit in Arbeitskreis Ausbildung ist ehrenamtlich
und steht Jedermann offen.
Links:
www.prosperRegio.org
– www.prosperRegio.net – www.prosperRegio.de
www.nachhaltigkeitsgesetz.org
– www.nachhaltigkeitsgesetz.net
– www.civitatis.de
Verantwortlich
für den Inhalt: Gerald Engelhardt – gerald.engelhardt@prrosperRegio.org